Wohnhaft in Deutschland und in Rente seit 2006, erhalte ich durch frühere Tätigkeiten in Frankreich in der Privatwirtschaf kleine Rentenbeträge. Diese Beträge werden mir von der gesetzlichen F. Rentenkasse und von zwei privaten Zusatzversicherungskassen überwiesen.
Unterliegen diese Beträge der derzeit gültigen Renten Besteuerung in Deutschland (Anlage R) und wenn ja, wie werden diese besteuert (z.B. 52% auf gesetzl. Renten und 100 % auf private Renten) ?
Danke im voraus / MfG
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Answer by maximilian l
wie bei allem gibt es freibeträge deren höhe sich nach bestimmtem inhalt richten. zusätzlich liese sich schreiben, das besteuerung von renten an und für sich sittenwidrieg, währe da nicht der freibetrag dessen höhe sich nach zu bestimmendem inhalt richtet.
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Im Prinzip hast Du recht mit der Steuerunterwerfung in Deutschland.
AntwortenLöschenAber vorher ist zu prüfen ob die Rente schon in Frankreich besteuert wurde. Ist dies der Fall, unterliegt die Rente nicht der Besteuerung in Deutschland (Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland / Frankreich), sondern dem "Progressionsvorbehalt".
Die Rente würde dann in Anlage "AUS" für Ausländische Einkünfte kommen.
Angefallene ausländische Steuer, wären dann Werbungskosten die in Anlage AUS geltend gemacht werden können.
Was bedeutet das die Rente (Bruttorente abzüglich ausl. Steuer (Werbungskosten)) nur herangezogen wird um einen etwas höheren "persönlichen Steuersatz" zu errechnen, da sich das Familieneinkommen um diesen Betrag (Rentenertrag Frankreich) erhöht hat.